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Gliedertaxe

19. April 2024
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Gliedertaxe

Die Gliedertaxe findet hauptsächlich im Bereich der privaten Unfallversicherung seine Anwendung. Eine Gliedertaxe dient als Bemessungsgrundlage für den Versicherer und somit auch für den Versicherungsnehmer, um den Invaliditäts- grad, der z.B. durch einen Unfall entstanden

ist, zu ermitteln. So wird im Falle eines vollständigen Verlustes oder bei einer vollständigen Gebrauchsunfähigkeit, einer / mehrerer Gliedmaßen oder eines / mehrerer Sinnesorgane/s die Leistung vom Versicherer gezahlt. Wird durch einen Arzt eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung oder ein teilweiser Verlust festgestellt, werden die entsprechenden Teilsätze nach Maßgabe der Gliedertaxe ermittelt.

Sollten andere Körperteile oder Sinnesorgane einen Invaliditätsgrad verursachen, bemisst sich die körperliche oder geistige Leistunbgsfähigkeit in der Gliedertaxe danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine Berücksichtigung findet hier ausschließlich aus medizinischen Gesichtspunkten statt. Im Übrigen werden nicht mehr als 100% in der Leistung angerechnet.

Beispiel einer Gliedertaxe

Geschädigtes / funktionsunfähiges

Körperteil

Invalidität in Prozent

Ein Auge

50 %

Gehör auf einem Ohr

30 %

Geruchsinn

10 %

Geschmacksinn

5 %

Arm im Schultergelenk

70 %

Arm bis oberhalb des Ellenbogens

65 %

Arm unterhalb des Ellenbogens

60 %

Eine Hand

55 %

Ein Daumen

20 %

Ein Zeigefinger

10 %

Einer der anderen Finger

5 %

Ein Bein bis oberhalb der Mitte des Oberschenkels

70 %

Ein Bein bis zur Mitte des Oberschenkels

60 %

Ein Bein bis unterhalb des Knies

50 %

Ein Bein bis zur Mitte des Unterschenkels

45 %

Ein Fuß

40 %

Eine große Zehe

5 %

Andere Zehe jeweils

2 %

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