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Paragraph § 314 des VAG

20. April 2024
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Paragraph § 314 des VAG

Sparst Du einen Teil Deines Geldes in Versicherungen? Wenn ja, dann kennst Du doch bestimmt den § 314 VersicherungsAufsichtsGesetz, nicht wahr? Wenn nicht, kein Thema. Da steht jetzt auch nicht wirklich was wichtiges drin. Obwohl?!

Gut, die Versicherung kann bei wirtschaftlicher Schieflage und möglicher Insolvenz und Zustimmung der BaFin Versicherungsleistungen wie Kapitalauszahlungen, Rentenzahlungen, den Rückkauf und vieles mehr zeitweilig verbieten. Du kommst also bis auf Weiteres nicht an Dein Geld, was Du jahrzehntelang eingezahlt hast.

Ok, in Absatz 2 steht auch, dass die Versicherung die Bewertungssummen herabsetzen darf, bspw. um 50%, wobei ein Limit nach unten nicht festgesetzt ist. Es gibt ergo, etwas weniger als Du möglicherweise gedacht hast, bzw. mit dem Du gerechnet hast. Besonders toll natürlich, wenn Du auf das Geld oder die Rente aus der Versicherung angewiesen bist.

Weiter wird in Absatz 2 darauf hingewiesen, dass die Herabsetzung der Leistungen für den Versicherungsnehmer, diesen aber nicht von seiner Pflicht befreit, seine Prämien in bisheriger Höhe weiter zu bezahlen.

Paragraph 314 VAG: Zusammenfassung

Gut, die Versicherung kann bei wirtschaftlicher Schieflage und möglicher Insolvenz und Zustimmung der BaFin Versicherungsleistungen wie Kapitalauszahlungen, Rentenzahlungen, den Rückkauf und vieles mehr zeitweilig verbieten. Du kommst also bis auf Weiteres nicht an Dein Geld, was Du jahrzehntelang eingezahlt hast.

Ok, in Absatz 2 steht auch, dass die Versicherung die Bewertungssummen herabsetzen darf, bspw. um 50%, wobei ein Limit nach unten nicht festgesetzt ist. Es gibt ergo, etwas weniger als Du möglicherweise gedacht hast, bzw. mit dem Du gerechnet hast. Besonders toll natürlich, wenn Du auf das Geld oder die Rente aus der Versicherung angewiesen bist.

Weiter wird in Absatz 2 darauf hingewiesen, dass die Herabsetzung der Leistungen für den Versicherungsnehmer, diesen aber nicht von seiner Pflicht befreit, seine Prämien in bisheriger Höhe weiter zu bezahlen.

Zusammengefasst besagt der § 314 VAG, dass die Versicherung die Auszahlung von Kundengeldern zeitweilig verbieten kann (was auch immer „zeitweilig“ vom Zeitfenster her bedeuten mag), sie die Leistungen sogar herabsetzen kann (ohne Limit nach unten), Du als Kunde aber weiter schön brav deine Beiträge zu leisten hast.

Falls Du jetzt möglicherweise einwendest, dass es da aber doch noch die „Einlagensicherung der Versicherer“ gibt, „Protektor“, so ist das grundsätzlich richtig. Weißt Du denn auch wie viele Kundengelder bei den Versicherern hinterlegt sind? Aktuell ca. 2.000 Milliarden Euro.

Und nun rate Mal, wie viel Geld im Topf von Protektor ist? Genau, sagenhafte 1,1 Milliarden Euro – siehe den Geschäftsbericht 2020 der Protektor Lebensversicherungs-AG.

Du kannst Dich also im Fall der Fälle ganz entspannt zurücklehnen. Es ist mehr als genug da. 😉

Falls Du zu denen gehören solltest, die sich nicht vorstellen können, dass morgen ein mittlerer oder gar größerer Versicherer in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnte, dann schau Dir doch bitte einen Artikel von Focus Money aus Juli 2020 an.

Paragraph 314 VAG: Teil 1

Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) 1 Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

2 Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

3 Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

Paragraph 314 VAG: Teil 2

(2) 1 Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.

2 Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist.

3 Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt.

4 Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

Im Juni 2021 veröffentlicht

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