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Leichtsinniger Fußgänger haftet allein bei einem Unfall

19. April 2024
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Leichtsinniger Fußgänger haftet allein bei einem Unfall

Der spätere Kläger überquerte bei Dunkelheit im innerstädtischen Bereich eine Straße schräg neben einer ampelgeregelten Fußgängerfurt. Als er die Straße betrat, zeigte die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichen- anlage rotes Licht. Der Kläger war zudem dunkel gekleidet.

Während er die Straße überquerte, wurde er von einem PKW erfasst und schwer verletzt. Der Kläger räumte ein Mitverschulden ein und verklagte den PKW-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld unter Abzug seines Mitverschuldensanteil, den er mit einem Drittel bezifferte.

Das Landgericht Saarbrücken (Az.: 2 O 203/06) wies die Klage ab und das OLG Saarbrücken wies in seinem Urteil vom 8.2.2011 (Az.: 4 U 200/10  60) die dagegen eingelegte Berufung zurück. Der verklagte PKW-Fahrer habe seine Rücksichtnahmepflichten nicht verletzt.

Ein Kraftfahrer unterliege einer gesteigerten Sorgfaltspflicht, wenn er mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss.

Dieser Rechtsgrundsatz würde in diesem Fall aber nur Anwendung finden, wenn feststünde, dass der Beklagte zu 1) in der Annäherung an die Kreuzung den Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht nur hätte erkennen, sondern zugleich den Eindruck hätte gewinnen müssen, dass dieser unter Missachtung von § 25 Abs. 3 StVO auf die Fahrbahn treten würde. Ein solcher Sachverhalt sei nicht bewiesen.

Die Zeugin K. habe ausgesagt, der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen. Sie selbst habe den Kläger mehr als Schatten wahrgenommen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Wahrnehmung des Beklagten zu 1) in der Annäherung zur Kreuzung vordringlich auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnde Lichtzeichenanlage gerichtet war, sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor dem Unfall in einem zur Vermeidung des Unfallgeschehens relevanten Zeitintervall überhaupt gesehen habe.

Demgegenüber stünde fest, dass der Kläger die Straße nicht nur unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte, sondern die Straße zu einem Zeitpunkt betreten habe, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte.

Der Verkehrsverstoß des Klägers wiege besonders schwer; er überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit: Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes sei zu würdigen, dass der herannahende PKW vom Kläger schlechterdings nicht übersehen werden konnte.

Die Straße verlief aus Sicht des Klägers in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) eine weite Strecke geradeaus. Der Kläger sei geradezu blindlings auf die Fahrbahn getreten.

Hinzu käme, dass der Kläger die Fahrbahn bei Rotlicht und mithin zu einem Zeitpunkt überschritt, in dem der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Einhaltung seines Vorrechts vertrauen durfte. Die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete daher vollständig hinter den nachgewiesenen Rotlichtverstoß des Klägers zurück, so die Richter in ihrer Entscheidung.

 

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