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Sondervermögen

20. April 2024
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Sondervermögen

Der Begriff Sondervermögen kommt oft im Zusammenhang mit Investmentfonds vor und bedeutet folgendes: Als Sondervermögen gilt jeder Investmentfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft (Fondsgesellschaft) für den Anleger verwaltet wird (richtlinienkonformes Sondervermögen).

Dabei ist es wichtig, das der Anleger das Sondervermögen (Fondsanteile) jederzeit zurückgeben kann. Eine Fondsgesellschaft kann beliebig viele Sondervermögen bilden.

Allerdings müssen diese unterschiedliche Bezeichnungen (Fondsnamen) haben und auch voneinander separiert werden (d. h. die verschiedenen Sondervermögen dürfen z. B. nicht auf den gleichen Konten verwaltet werden).

Die rechtliche Grundlage für Sondervermögen in der EU findet sich in den EG-Richtlinien Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW-Richtlinie).

Demnach können Sondervermögen aus Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten, Investmentfondsanteilen und auch Derivaten bestehen. In der Kombination miteinander sind Sondervermögen bedingt frei und orientieren sich sowohl an der jeweiligen Strategie (z. B. Value-Strategie) des Sondervermögens als auch an vorgeschriebenen Grenzen.

Die Grenzen des Sondervermögens können Ausstellergrenzen sein, d. h. das nur bis zu 5 Prozent des Sondervermögens in Geldmarktinstrumente und Wertpapiere eines selben Ausstellers investiert werden dürfen.

Zusätzlich ist es nicht zulässig, das Bankguthaben, Anleihen und kombinierte Anlagen 35% des Sondervermögens übersteigen.

Zusätzlich zum eben beschriebenen Sondervermögen spricht man ebenfalls vom Altersvorsorge-Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen oder vom Gemischten Sondervermögen.

Diese Sondervermögen sind spezielle Investmentfonds (oft geschlossene Publikumsfonds) und gelten als nicht richtlinienkonformes Sondervermögen.

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