Der Dispositionskredit (umgangssprachlich auch „Dispokredit“ oder „Dispo“ genannt) ist eine Kreditlinie, die eine Bank einem Kunden einräumen kann, sofern er über entsprechende Zahlungseingänge und gute Bonität (keine negativen SCHUFA-Einträge) verfügt.
Dispositionskredite sind in Deutschland seit 1968 für Privatpersonen verfügbar und bieten die Möglichkeit, dass Kunden auch dann über Geld verfügen können, wenn das Kontoguthaben nicht ausreicht. Die gesetzliche Grundlage des Dispositionskredites wird durch §§ 488 ff. BGB geregelt, die individuelle Handhabung kann der Kunde des Dispositionskredites in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen seiner Bank nachlesen.
Grundsätzlich erfordert der Dispositionskredit die Beantragung per Post, elektronisch oder persönlich bei der Bank, dabei ist die Höhe des Dispositionskredites abhängig von den regelmäßigen Zahlungseingängen, die ein Kunde vorweisen kann. Als Zahlungseingänge, der die Einrichtung eines Dispositionskredites rechtfertigt, gelten Lohn und Gehalt, Rente oder Unterhalt (in der Regel beträgt der Dispositionskredit 2-3 Monatseinkommen).
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder II, sowie Hartz IV kann eine Bank nicht als Grundlage für den Dispositionskredit akzeptieren, da diese Gelder nicht pfändbar sind. Bei Abschluss des Dispositionskredites teilt die Bank dem Kunden die Höhe des Dispositionskredites, den Zinssatz, die Bedingungen zur Nutzung und Kündigungsmöglichkeiten mit.
Die Zinsen des Dispositionskredites werden täglich – je nach Inanspruchnahme – berechnet und quartalsweise dem Girokonto des Kunden belastet. Grundlegend richtet sich der Zinssatz nach den Marktkonditionen und beträgt ca 12% p.a.
Der Nutzer eines Dispositionskredites kann diesen jederzeit zurückführen (kündigen) oder senken lassen. Allerdings kann eine Bank einen Dispositionskredit nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen, ansonsten gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen.
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