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Folgebeitrag

19. April 2024
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Folgebeitrag

Als Folgebeitrag wird die regelmäßige Zahlung nach dem Erstbeitrag in der Sachversicherung bezeichnet, der individuell, je nach vereinbarter Zahlungs- weise, vom Versicherungsnehmer an den Versicherer gezahlt wird. Man kann den Folgebeitrag monatlich,

vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zu beachten ist bei der ratierlichen Zahlung des Folgebeitrages, dass es bei der jeweiligen Zahlungsweise oft Mindesthöhen des Beitrages gibt, die ein Versicherer verlangt. Dies gilt inbesondere für Firmenversicherungen.

Des Weiteren kann man beispielsweise eine Reisekrankenversicherung im Regelfall nicht monatlich zahlen, da der zu zahlende Beitrag beziehungs- weise Folgebeitrag zu gering ausfällt, um diesen ratierlich zahlen zu können. Zu beachten ist, dass bei der unterjährigen, ratierlichen Zahlungsweise oft ein Ratenzahlungszuschlag auf den Folgebeitrag erhoben wird.

Wenn es einem finanziell möglich ist, sollte man eine jährliche Zahlungs- weise wählen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wird der Folgebeitrag nicht fristgerecht gezahlt, gefährdet man unter Umständen den Versicherungsschutz.  Auch ohne eine weitere Zahlungsaufforderung des Versicherers gerät man automatisch in Verzug des Folgebeitrags, sofern man dies zu verantworten hat.

Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist setzen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen und in Textform (Brief, Fax, E-Mail) übermittelt werden. Weist der Versicherer den Versicherungs- nehmer mit dem Fristsetzungsschreiben darauf hin, welche Rechtsfolgen durch die Nichtzahlung des Folgesbetrags entstehen können, besteht nach Fristablauf kein Versicherungsschutz mehr.

Im Regelfall weist der Versicherer in dem Fristsetzungsschreiben parallel auch auf die weiteren Folgen bei Nichtzahlung des Folgebeitrags hin. So kann der Versicherer mit dem Schreiben auch eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist nach Fristablauf erklären. Selbst wenn zuzüglich zu dem offenen Folgebeitrag angefallende Mahnkosten oder Zinsen ausstehen, kann dies als Grundlage herangezogen werden.

Als letzte Rettung schafft der Versicherer die Möglichkeit, den Folgebeitrag noch nach Wirksamkeit der Kündigung zahlen zu können. Die sogenannte Nachzahlung des Folgebeitrags muss innerhalb eines Monats nach der Kündigung erfolgen. Wenn die Kündigung bereits mit dem Fristsetzungsschreiben übermittelt wurde, muss die Zahlung einen Monat nach dem Fristablauf erfolgen.

Der Versicherer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang die Kündigung als unwirksam zu erklären. Jedoch besteht für einen eingetretenen Schaden, der versichert wäre, zwischen dem Ende der Zahlungsfrist und der Zahlung des Folgebeitrags leider kein Versicherungsschutz. Im Gegensatz zum Fristsetzungsschreiben darf die Kündigung im Regelfall nicht per E-Mail übermittelt werden.

Tipp

Aufgrund dieser Regelungen sollte man einen Dauerauftrag für den Folgebeitrag einrichten oder dem Versicherer erlauben den Folgebeitrag von einem Girokonto einzuziehen. So kann man keine Fristen versäumen und auch nicht den Versicherungsschutz gefährden. Zusätzlich spart man Zeit und Aufwand.

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