Erstzulassung |
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Antriebsart | ||
Hubraum |
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CO2-Emission |
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Emissionsgruppe | ||
Anmeldezeitraum von |
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Anmeldezeitraum bis |
Ergebnis |
Summe |
| KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage | |
| Die Steuer bemisst sich | |
| 1. bei Personenkraftwagen | |
| a) | mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; |
| b) | mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum; |
| 1a. | bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; |
| 1b. | bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; |
| 2. | bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern. |
| Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__8.html | |
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Hier können Sie frei zwischen mindestens 2 und maximal 11 aufeinander folgenden Monate eintragen.
Saisonkennzeichen:
Bitte wählen Sie hier den Beginn Ihrer individuellen Saisonlaufzeit (Bsp.: 01.09.2010) aus.
Bitte bedenken Sie, das die Kfz-Steuer grundsätzlich monatlich berechnet wird. Daher kann keine tageweise Berechnung erfolgen.
Die Berechnung basiert auf Anlehnung an die gesetzliche Regelung.
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Saisonkennzeichen:
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Die Emissionsgruppe ist nur bei Fahrzeugen vor dem Stichtag (01.07.2009) relevant.
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