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Existenzgründer: Kündigungsrecht in der Betriebshaftpflichtversicherung erleichtert Entscheidung

29. März 2024
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Existenzgründer: Kündigungsrecht in der Betriebshaftpflichtversicherung erleichtert Entscheidung

So wie im privaten Bereich eine private Haftpflichtversicherung zur Grund- absicherung gehört, gilt für Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler die Betriebshaftpflichtversicherung und/oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als Mindestabsicherung.

Für einige Berufe besteht sogar die ausdrückliche Pflicht, eine Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen (z.B. selbstständige Anwälte oder selbstständige Finanzberater), da Vermögensschäden besonders kostspielig sein können.

Bereits bei der Existenzgründung stellen sich viele die Frage ob und welche Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, bei welcher Gesellschaft man den besten Leistungsumfang versichern kann oder welchen Tarif man nutzt. Zudem möchten gerade Existenzgründer ihre Fixkosten gering halten und daher lieber eine „günstige“ Versicherungsprämie bei der Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zahlen.

Daher bieten viele Gesellschaften der Betriebshaftpflichtversicherung / Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur 1-Jahresverträge, sondern auch 3-Jahresverträge an, deren Prämie etwas (in der Regel 10% Dauernachlass) geringer ist. Was passiert allerdings, wenn ein Existenzgründer eines 3-Jahresvertrags der Betriebshaftpflichtversicherung /Vermögensschadenversicherung das Gewerbe auflöst oder einem anderen Gewerbe nachgeht?

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Prämie der Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch nach Betriebsaufgabe weiterhin bezahlt werden muss. Vielmehr besteht dann ein Sonderkündigungsrecht der Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, so dass auch 3-Jahresverträge mit günstigeren Prämien für Existenzgründer attraktiv werden.

Allerdings ist es trotzdem ratsam vor Kündigung der Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenversicherung zu klären, ob es Schäden gibt, die mit zeitlicher Verzögerung vorkommen können. Wenn dies der Fall sein sollte, empfiehlt es sich, mit der zuständigen Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Kontakt aufzunehmen, damit diese eine Nachversicherung anbietet und man auch im Nachhinein für spätere Schäden versichert ist.

Tipps im Tipp

1 – Wer den Versicherungsbeitrag der Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung jährlich zahlt, spart im Regelfall 6% Ratenzahlungszuschlag.

2 – Um den/die Vertrag/Verträge kündigen zu können, muss dem Kündigungschreiben eine Kopie der Gewerbeabmeldung beigelegt werden.

 

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