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Wohnflächenberechnung in der Gebäudeversicherung

20. April 2024
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Wohnflächenberechnung in der Gebäudeversicherung

Bei dem Thema Gebäudeversicherung stellt sich fast jeder Haus- oder Wohnungseigentümer, neben anderen wichtigen Begebenheiten, die Frage, wie man die richtige Wohnfläche für die Gebäudeversicherung korrekt ermittelt. Schließlich möchte man partout vermeiden, dass man unzureichend- oder gar verkehrt versicht ist.

Grundlegend kann man festhalten, dass als Wohnfläche für die Gebäudeversicherung, die Grundfläche der Immobilie gilt. Allerdings stellt sich bei dieser Vorgehensweise die Frage, welche Bereiche einer Immobilie nun genau als Wohnfläche angesehen werden?

Unter der Grundfläche bei der Gebäudeversicherung versteht man die „klassischen Wohnräume“ wie Schlafzimmer, Küche, Gästetoilette, Bad, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Arbeitszimmer usw. Zudem zählen auch Hobbyräume grundlegend zur Berechnung Wohnfläche.

Allerdings werden Treppen, Kellerräume und Speicherräume – sofern diese Räumlichkeiten nicht zu Hobby- oder Wohnzwecken genutzt werden – nicht zur Wohnflächenberechnung für die Gebäudeversicherung herangezogen. Wenn sich ein Gästezimmer, z. B. im Keller befindet, gilt es als Wohnfläche, da es wohnungstechnisch genutzt wird. Wäre es „nur“ ein Kellerraum, würde der Raum nicht angerechnet werden müssen.

Ähnlich verhält es sich in der Gebäudeversicherung mit einem ausgebauten Spitz- oder Dachboden. Findet dieser z.B. als Wohn- oder Hobbyraum Anwendung, wird erst zur Wohnflächenermittlung in der Gebäudeversicherung herangezogen, sobald das Stockmaß einen Meter Höhe erreicht hat. Zudem werden Terrassen, Balkone oder Loggien ebenfalls nicht in die Wohnflächenberechnung für die Gebäudeversicherung mit einbezogen.

Tipp im Tipp

 

Möchte man als Antragsteller einer Gebäudeversicherung ‚auf Nummer sicher gehen‘ , empfiehlt es sich, die DIN-Wohnfläche aus dem Bauantrag im Antrag der Gebäudeversicherung anzugeben.

 

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