
Alle Jahre wieder überrascht uns der Gesetzgeber mit Änderungen zur Vorsorgesituation der staatlich geförderten Altersvorsorge, genauer gesagt, zur Rürup-Rente. Bisher war es per Gesetz definiert, dass die Rürup-Rente frühestens mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres
ausgezahlt wurde, so dass die staatliche Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Renten geltend gemacht werden konnte.
Ab dem 01.01.2012 wird es allerdings eine Änderung der bisherigen Situation bei der Rürup-Rente geben, da der neue frühestmögliche Auszahlungsbeginn der Rürup-Rente nun erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Mitteilung veröffentlichte der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherer) kürzlich.
Für die bestehenden Verträge der Rürup-Rente besteht Bestandsschutz, d. h. dass jede „alte“ Rürup-Rente nach wie vor mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden kann, ohne dass einer Rürup-Rente seine steuerliche Förderung verliert. Die neuen Verträge der Rürup-Rente müssen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres laufen, da der Sonderausgabenabzug mit Hilfe der Steuererklärung ansonsten nicht möglich ist.
Eine weitere Veränderung bei der Rürup-Rente betrifft die Höhe des Sonderausgabenabzugs, der maximal möglich abzugsfähige Prozentsatz erhöht sich zum 01.01.2012 von 72% auf 74% . Das bedeutet für einen Kunden der Rürup-Rente, dass er als lediger Steuerzahler max. 14.800 € als Sonderausgabenabzug anrechnen lassen kann, sofern er 20.000 € p. a. einzahlt. Für verheiratete Paare gelten die doppelten Summen innerhalb der Rürup-Rente, d. h. 29.600 € als maximal steuerlich anrechenbarer Betrag bei 40.000 € Einzahlung pro Jahr.
