Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Versicherungs-nehmers gegen einen englischen Lebensversicherer können sich nach den deutschen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften richten; Urteil des Bundesgerichtshof vom 15.2.2012 – Az.: IV ZR 194/09.
Ein deutscher Versicherungsnehmer hatte bei einem englischen Lebensversicherer im Jahr 1999 eine sogenannte „Investment-Lebensversicherung“ abgeschlossen.
Diese sollte ausweislich des englischen Lebensversicherer weit höhere Überschüsse erwirtschaften, als dies bei deutschen Lebensversicherungen im Schnitt der Fall sei, so warb der englische Lebensversicherer.
Aufgrund finanzieller Probleme des Versicherers kam es im Jahr 2002 zu einem Vergleichsplan zwischen dem Versicherungsnehmer und der englischen Lebensversicherung, nach dem einzelne Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Erhöhung des Versicherungswertes abgefunden wurden.
In der Folge griff der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung als Ganzes an, weil er meinte, er sei bei Vertragsschluss unzureichend über Risiken – insbesondere die unzureichende Bildung von Deckungskapital der Versicherung – aufgeklärt worden.
Hiergegen wandte die Versicherung ein, aufgrund des Vergleichsplanes nach englischem Recht liege eine Sperrwirkung vor und zudem sei der Anspruch verjährt.
Der Bundesgerichtshof gab hier dem Versicherungsnehmer teilweise Recht und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an die Vorinstanz. Zum einen hindere der englische Vergleichsplan keine Ansprüche in Deutschland und weiter müsse sich die Verjährung auch nach den deutschen zivilrechtlichen Vorschriften richten.
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