Die Prämien einer Terrorversicherung, die ein Vermieter zu tragen hat, können unter Umständen auf die gewerblichen Mieter umgelegt werden; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.6.2009 – Az.: 2 U 54/09.
Ein Vermieter hatte für ein gewerblich betriebenes Mietobjekt eine Terrorversicherung abgeschlossen. Die Kosten dieser Terrorversicherung wollte er nun auf die gewerblichen Mieter umlegen. Dieses Recht stehe dem Vermieter unter Umständen zu, so die entscheidenden Richter.
Eine Terrorversicherung, die insbesondere die Gebäudesubstanz des Objektes versichert, sei der Sache nach eine „Sachversicherung“.
Zwar sei zusätzlich auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mit vom Versicherungsschutz umfasst, dieser stehe aber der Annahme, es handele sich um eine Sachversicherung nicht entgegen. Ein Vermieter müsse die Wirtschaftlichkeit seines Mietobjektes stets beachten.
Deswegen dürfe auch grundsätzlich eine über den Schutz der Sachversicherung hinausgehende Schutz einer Terrorversicherung – mit eigenen Regelungen – von einem Vermieter in Anspruch genommen werden.
Die zu leistenden Prämien einer Terrorversicherung könnten grundsätzlich als umlagefähig erachtet werde. Dies setze jedoch voraus, dass nach Art und Lage des Mietobjektes die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv zu rechtfertigen sei.
Bestehe eine solche Grundgefährdung für einen Terroranschlag jedoch nicht, sei auch grundsätzlich die Umlagefähigkeit der Prämien fraglich.
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