Banken sind grundsätzlich nicht berechtigt, Entgelte dafür zu verlangen, dass sie ihre Kunden benachrichtigen, dass sie bei einer erteilten Einzugsermächtigung die Buchung nicht ausgeführt haben; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.5.2012 – Az.: XI ZR 290/11.
Gegen die Praxis einer Bank, nach der diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel versteckt hatte, aufgrund derer sie ihre Kunden mit Kosten belasten durfte für die Mitteilung einer Nichtausführung einer Buchung durch Einzugsermächtigung, wandte sich eine Verbraucherschutzzentrale.
Diese meinte, die Erhebung solcher Kosten sei unzulässig. Nach unterschiedlichen vorinstanzlichen Urteilen, stellte der BGH nun klar, dass solche Kostenklauseln unzulässig seien.
Im Ergebnis am Wichtigsten, meinte das Gericht hier feststellen zu können, dass die Information über eine Nichteinlösung der Lastschrift einer Einzugsermächtigung eben keine Sonderleistung der Bank darstelle, für die diese ein gesondertes Entgeld erheben dürfe.
Es handele sich hier vielmehr um eine Mitteilung der Bank, die diese aufgrund ihrer Schutz- und Treuepflicht sowie ihren auftragsrechtlichen Informationspflichten ohnehin erfüllen müsse.
Die Bank erfülle demnach lediglich eine wesentliche Vertragspflicht, die sie ohnehin treffe und eine solche dürfe nicht mit Zusatzkosten für ihre Kunden versehen werden.
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