Ein in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherter hat grundsätzlich gegen die gesetzliche Pflegeversicherung keinen Anspruch auf Schadensersatz, der daraus resultiert, dass dem Versicherten zu- stehende Zahlungen für einen Monat nicht schon am 01. eines Monats eingegangen sind; Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 30.10.2008, Az.: L 8 P 19/07.
Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass eine in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherte Ansprüche auf Zahlungen gegen die Versicherung hatte nach der Pflegestufe 3*.
Von diesen Zahlungen, die auch Pflegegeld beinhalteten, leistete die Versicherte ihrerseits weitere Zahlungen an Pflegekräfte. Um die Zahlungen an ihre Pflegekräfte zeitnah ausführen zu können, seien Fahrten zu ihrer Bank erforderlich, um dort die Überweisungen tätigen zu können, da jedoch oft das Geld „nicht rechtzeitig“ zum 1. eines Monats eingegangen sei, wären weitere Fahrten zur Bank erforderlich, die einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung rechtfertigen sollten.
Dieser Argumentation schlossen sich weder die in 1. Instanz noch die in 2. Instanz erkennenden Richter an. Die Versicherung treffe vorliegend kein schuldhaftes Fehlverhalten.
Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung genau zum 1. eines Monats um 0.00 Uhr, sondern nur auf Zahlung zu Beginn des Monats. Zudem beinhalte das hier anzuwendende Sozialgesetzbuch XI keine explizite Regelung über die Fälligkeit eines streitigen Anspruches auf Pflegegeld.
*Hinweis: Seit dem 1. Januar 2017 wurden Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 durch das bisherige System der Pflegestufen novelliert.
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