Weder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung noch der Eigentümer eines Grundstücks haben grundsätzlich immer für Schäden turnender Kinder zu haften; Urteil des Landgericht Coburg vom 13.1.2012 – Az.: 21 O 609/10.
Ein Vater und seine beiden Kinder wollten eine Veranstaltung besuchen. Der Vater parkte das Fahrzeug und half dem Sohn aus dem Auto, während die Tochter bereits ausgestiegen war.
Die sechsjährige Tochter nutzte die Wartezeit und turnte an einem neben dem Parkplatz sich befindenden Zaun. Der Zaun war instabil.
Das Mädchen krachte nach unten mitsamt einer sich gelösten Eisenstange des Zauns. Hierbei zog sich das Kind schwere innere Verletzungen zu wegen derer sie einen langen Krankenhausaufenthalt erdulden musste.
Der Vater forderte nunmehr von dem Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Schadensersatz. Im Ergebnis bestehe dieser Anspruch jedoch nicht, so das entscheidende Gericht.
Dem Eigentümer des Grundstücks könne keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Zum einen habe er den Zaun regelmäßig kontrolliert und zum anderen müsse der Eigentümer nicht für jeden kindlichen Leichtsinn haften.
Zudem sei das Kind von außerhalb gekommen. Der Eigentümer dürfe jedenfalls nicht damit rechnen müssen, dass Kinder Zäune als Klettergerüste zweckentfremden.
Für solche atypischen Gefahren könne keine Haftung des Gebäudeeigentümers beziehungsweise der bestehenden Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bestehen.
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