Eine Gebäudeversicherung kann nicht unbedingt Rückgriff bei einem Halter eines Hundes nehmen, dessen Tier durch Zerfetzen einer Klorolle das Waschbecken verstopft und dadurch einen Wasserschaden verursacht; Urteil des Landgericht Hannover vom 23.3.2000 -Az.:19 S 1968/99.
Ein Hundehalter sperrte seinen Hund in die Toilette ein. In der Toilette zerkratzte das eingesperrte Tier eine Toilettenrolle und verstopfte damit den Abfluss des Waschbeckens. Es kam deswegen zu einem Wasserschaden. Diesen Schaden regulierte die Gebäudeversicherung.
Sie forderte diesen Schaden nun ihrerseits von dem Hundehalter. Sie vertrat die Auffassung dieser habe letztlich für den Schaden gerade zu stehen. Der Halter weigerte sich zu zahlen. Auch die Klage der Gebäudeversicherung blieb erfolglos. Es liege hier nur eine unglückliche Verkettung verschiedener Umstände vor, so dass entscheidende Gericht.
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Es liege kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Hundehalters vor. Der durch den Hund verursachte Schaden sei für den Hundehalter nicht vorhersehbar gewesen. Die Toilette sei sogar – bis auf die Toilettenrolle – leergeräumt gewesen; der Halter habe somit das Erforderliche getan, Schaden abzuwenden, als er das Tier einsperrte.
Zudem durfte sich die Möglichkeit des Schadenseintrittes auch beim Hundehalter nicht aufdrängen. Er hatte das Tier bereits vor diesem Schaden mehrfach eingesperrt. Insofern sei auch kein Anspruch aus Tierhalterhaftung bzw. der Hundehaftpflichtversicherung gegeben.
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