Ein Unfallgeschädigter, der Rabatte bei der Reparatur erhält, kann nur einen verringerten Anspruch gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung haben; Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.10.2011 – Az.: VI ZR 17/11.
Ein Autofahrer war gleichzeitig beschäftigt bei einer Kfz-Werkstatt. Er hatte einen Unfall und verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zunächst die Regulierung des Schadens auf Gutachter-Basis (fiktive Abrechnung).
Nach Reparatur stellte sich heraus, dass die tatsächlichen Kosten der Reparatur grundsätzlich höher sein würden.
Aufgrund eines dem Mitarbeiter eingeräumten Rabattes konnte er jedoch erheblich sparen und musste somit sogar weniger zahlen als das Gutachten ergeben hatte. Der Geschädigte verlangte dennoch von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung den Differenzbetrag zwischen der gutachterlich errechneten Summe und der tatsächlichen Summe ohne den Mitarbeiterrabatt.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, es gehe nicht um fiktive Werkstattkosten. Auch die Klage des Geschädigten blieb im Ergebnis erfolglos. Der Bundesgerichtshof betonte vorliegend, der Geschädigte dürfe nicht an dem Unfall verdienen.
Insofern seien eingeräumte Rabatte grundsätzlich anzurechnen und nicht an den Geschädigten auszuzahlen. Auch der vorliegende Rabatt des Werkstattmitarbeiters sei ein solcher Rabatt.
Insofern durfte die gegnerische Versicherung zu Recht den auszuzahlenden Betrag kürzen.
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