Eine private Krankentagegeldversicherung kann zur Zahlung von Krankentagegeld gegenüber einem versicherten Arbeitnehmer bei Mobbing am Arbeitsplatz verpflichtet werden; Urteil des Bundesgerichtshof vom 9.3.2011 – Az.: IV ZR 137/10.
Ein Arbeitnehmer war privat mit Krankentagegeld versichert. Er wurde aufgrund – zumindest vom Arbeitnehmer empfundenen – Mobbings arbeitsunfähig. Er erkrankte so stark, dass er sowohl psychisch als auch physisch seinem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen konnte.
Er verlangte deswegen von seiner privaten Krankentagegeldversicherung die Zahlung des vereinbarte Krankentagegeldes. Diese weigerte sich zu leisten mit dem Hinweis, der Versicherungsnehmer solle vielmehr den Arbeitsplatz wechseln, ein anderes Arbeitsumfeld suchen und rechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber unternehmen.
Der Versicherungsnehmer wandte sich nunmehr mit einer Klage gegen seine Versicherung und verlangte weiter die Zahlung des versicherten Krankentagegeldes. Zu Recht, wie die entscheidenden Richter urteilten. Dem Versicherungsnehmer könne nicht vorgeschrieben werden, inwiefern er gegen seinen Arbeitgeber vorzugehen habe.
Die Arbeitsunfähigkeit, aufgrund derer die Versicherung vorliegend eintrittspflichtig ist, bemesse sich zudem an der bisherigen Berufsausübung. Nicht entscheidend sei somit, ob der Versicherungsnehmer grundsätzlich eine andere Tätigkeit ausüben könne.
Zudem seien die besonderen Umstände zu werten, aufgrund derer die Krankheit entstanden ist, somit insbesondere die Mobbingverhältnisse am Arbeitsplatz. Anspruch auf Krankentagegeldzahlung bestehe somit im Ergebnis.
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