Eine private Krankenversicherung ist nicht unbedingt verpflichtet, die Kosten einer sogenannten Rhytmischen Massage eines Versicherungsnehmers zu übernehmen; Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 24.11.2011 – Az.: L 8 KR 93/10.
Eine 77-jährige private Versicherungsnehmerin war an Rheuma erkrankt. Ein Arzt stellte ihr ein Privatrezept aus, in dem er der Versicherungsnehmerin „Rhytmische Massagen“ verordnete. Die private Krankenversicherung weigerte sich jedoch, die Kosten dieser Massagen zu übernehmen.
Die private Krankenversicherung argumentierte, es bestehe keine Pflicht zur Übernahme dieser Kosten.
Es liege kein „Heilmittel“ der Schulmedizin vor. Hinsichtlich der Bewertung für ein anerkanntes anthroposophisches Heilmittel lägen nicht ausreichend Erkenntnisse vor. Zudem habe sich der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen nicht zu diesem Thema geäußert; dementsprechend seien die Kosten einer solchen Behandlung weder von den gesetzlichen Krankenversicherung noch von den privaten Krankenversicherern zu tragen.
Dieser Argumentation der Krankenkasse folgten auch die hiermit befassten Richter. Es liege nämlich kein Heilmittel vor, dass Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung war. Mit dem vorliegend verordneten Heilmittel habe bislang keine ausreichende wissenschaftliche Auseinandersetzung stattgefunden, um dieses in den Leistungskatalog der Krankenkassen mit aufnehmen zu müssen.
Es könne dementsprechend von einer Krankenkasse nicht erwartet oder verlangt werden, dass diese die Kosten eines Heilmittels ohne Prüfung des Nutzens übernehmen muss.