Eine Rechtsschutzversicherung kann verpflichtet werden, Prozesskosten eines privaten geschädigten Anlegers zu übernehmen, Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 17.2.2012 – Az.: 7 U 102/11.
Ein rechtsschutzversicherter Kapitalanleger wollte gegen einen Anlegeberater gerichtlich vorgehen. Er forderte deswegen über seinen Rechtsanwalt Kostendeckung von seiner Rechtsschutzversicherung für das Gerichtsverfahren.
Die Rechtssutzversicherung verweigerte die Gewährung von Kostendeckung für das Verfahren mit dem Hinweis auf die eigenen Vertragsklauseln.
Es gab eine Vertragsklausel, die den Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen verneinte, wenn diese im Zusammenhang mit der „Anschaffung oder Veräußerung von Effekten, also Anleihen, Investments oder Aktien, sowie Kapitalanlagen in anderen Modellen standen (insbesondere also Prospekthaftung).
Hiergegen wandte sich der Anleger als Versicherungsnehmer gegen seine eigene Rechtsschutzversicherung erfolgreich.
Die entscheidenden Richter erklärten die entsprechende Vertragsklausel der Rechtsschutzversicherung für unanwendbar und zudem verstoße diese gegen das Transparenzgebot. Weiter sei unklar, was mit dem „Kapitalanlagemodell“, das ausgeschlossen werden sollte, gemeint sein soll.
Dementsprechend könne der Versicherungsnehmer hier den Versicherungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.