Beispiel
Anzeigepflicht in der Hausratversicherung: Ein Versicherungsnehmer muss dem Versicherer alle Änderungen des versicherten Risikos mitteilen, z.B. wenn am Haus ein Gerüst aufgebaut wird, sollte dieser Umstand dem Versicherer gemeldet werden, da für diesen Zeitraum ein erhöhtes Risiko für einen Einbruchdiebstahl besteht.
Der Versicherer wird in diesem Beispiel nicht den den Folgebeitrag erhöhen oder den Vertrag kündigen. Sollte man keine Meldung an den Versicherer getätigt haben und es geschieht ein Einbruchdiebstahl in dieser Zeit, so ist der Versicherer ggf. von der Leistung im Schadenfall befreit.
Man unterscheidet zwei verschiedene Arten der Obliegenheiten:
Vor dem Versicherungsfall | Nach dem Versicherungsf |
Der Versicherungsnehmer soll die Gefahr mindern oder ein Gefahrerhöhung vermeiden. |
Der Versicherungsnehmer soll nach einem Schadenfall, den Schaden begrenzen, den
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Ist die Verletzung der Obliegenheit nachweislich unverschuldet eingetreten, so muss der Versicherer im Schadenfall leisten.
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Bei Vorsatz und ggf. grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer von der Leistung befreit. |
Kündigt der Versicherer nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung nicht innerhalb eines Monats, muss er im Schadenfall leisten.
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Wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so muss der Versicherer den Schaden bezahlen. |
Vermindert der Versicherungsnehmer die Gefahr durch eine Obliegenheitsverletzung, so ist der Versicherer von der Leistung nicht befreit. |
Wenn die grobe Fahrlässigkeit keinen Einfluss auf die Feststellung bzw. die Höhe des Schadens hat, dann muss der Versicherer den Schaden bezahlen.
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Wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so muss der Versicherer den Schaden bezahlen. |
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